Allgemeine Lieferbedingungen GREIF Robot Schleifsystem GmbH

Unsere Lieferbedingungen - darunter werden auch Leistungen, Vorschläge, Beratungen und Nebenleistungen verstanden - erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen.

Anderslautenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen; sie werden auch nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nach Eingang bei uns nicht noch einmal widersprechen.

I.  Abschlüsse

  1. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen werden für den Lieferer erst durch eine dem Besteller schriftlich erteilte Zustimmung verbindlich. Abweichungen von den nachstehenden Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
  2. Diese Lieferbedingen gelten auch für alle in Zukunft mit dem Verkäufer getätigten Abschlüsse und Vereinbarungen. Die Einkaufsbedingungen des Käufers haben für die mit dem Verkäufer getätigten Abschlüsse keine Geltung, auch wenn dieser ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  3. Beanstandungen von Auftragsbestätigungen oder Rechnungen müssen von innerhalb einer Woche erfolgen, sie entbinden nicht von der Zahlungspflicht.
  4. Angebote verstehen sich freibleibend. Maß- und Gewichtsangaben sowie Abbildungen und Skizzen sind nur annährend maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im Angebot erwähnte Leistungen und Verbrauchsangaben können, obwohl hierfür gewissenhafte und eingehende Ermittlungen in der Praxis ausgewertet wurden, nur einen ungefähren Anhalt bieten, weil z. b. die Leistungskurven der Maschinen und Förderungsaggregate etc. den unterschiedlichen physikalischen und chemischen Zuständen und Zusammensetzungen der Materialien und von sachgemäßer Bedienung und Wartung wesentlich bestimmt werden. Dem Lieferer zur Verfügung gestellte Leistungsverzeichnisse verpflichten ihn nicht zur Überprüfung der Richtigkeit der vorgeschlagenen Funktionslösung, der Vollständigkeit und der Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung von Ausführungsvorschriften.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, die durch die Ausführung des Auftrages möglichen Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten, soweit es sich um fremde Konstruktionen handelt, von sich aus zu prüfen und den Lieferer ggf. darauf aufmerksam zu machen, falls es sich bei der Bestellung um Teile oder Ausführungen handelt, für die solche Schutzrechte bestehen. Der Besitzer übernimmt jede Haftung für die Ansprüche die in Ausführung seines Auftrages aus diesem Grund von einem Berechtigten gegen den Lieferanten gemacht werden.
  6. Vereinbarungen oder Abschlüsse mit Vertretern oder Reiseingenieuren sowie telefonische Aufträge sind für uns dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Zahlungen an unsere Vertreter oder Reiseingenieure erfolgen rechtsverbindlich für uns nur, wenn diese Personen im Besitz einer schriftlichen Inkassovollmacht sind.

II. Preise und Nebenkosten

  1. Preise und Lieferfristen sind freibleibend.
  2. Die Preise verstehen sich ab Gevelsberg netto Kasse, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist.
  3. Bei Kleinlieferungen mit einem Einzelumsatz bis zu DM 200,-- gilt zusätzlich ein Kleinmengenaufschlag von DM 35,-- zur Abdeckung des überdurchschnittlichen Abwicklungsaufwandes als vereinbart
  4. Für den Zeitpunkt der Lieferung zulässige Preiserhöhungen infolge Erhöhung der Einkaufspreise, Löhne und Steuern gelten als vereinbart.
  5. Versand und Transport erfolgen auf Gefahr und Kosten des Empfängers. Zur Transportversicherung ist der Lieferer berechtigt, aber nicht verpflichtet. Erfolgt die Versicherung, so gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers oder Empfängers.
  6. Verpackung ( Material und Arbeitsaufwand ) wird zu Selbstkosten berechnet. Rücknahme erfolgt nicht.

III. Lieferzeit

  1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Bestellungsannahme, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers – gleichviel ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörungen, Ausschußwerden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Betriebsstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Derartige Hindernisse sind dem Abnehmer unverzüglich mitzuteilen.
  4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm  beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferanten mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Lieferungsgegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessenen verlängerter Frist zu beliefern.
  5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
  6. Erwächst dem Abnehmer ein Schaden wegen einer Verzögerung, die wir verschuldet haben, so ist der Abnehmer unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine angemessene Verzugsentschädigung zu fordern. Sofern nicht ein Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, beträgt die Entschädigung für jede volle Woche des Verzugs 1/2 Prozent höchstens aber 5 Prozent des Wertes der Teile der Gesamtlieferung, die infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder vertragsmäßig benutzt werden können, sondern der Abnehmer nachweist, dass ihm zumindest Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Ist der Schaden geringer, richtet sich die Entschädigung hiernach. Der Zeitraum für die Berechnung der Vertragsstrafe beginnt 7 Tage nach Verzugseintritt. Liegt ein Fall von grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz vor, so richten sich die Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.

IV. Vorabnahme und Abnahme

  1. Der Besteller halb- oder vollautomatischer Maschinen ist verpflichtet, eine Vorabnahme im Werk des Lieferers durchzuführen. Diese dient zur Feststellung evtl. Mängel, damit der Lieferer sie in seinem Werk beseitigen kann. Rügt der Besteller sofort festgestellte Mängel nicht oder verzichtet auf die Vorabnahme, können solche Mängel nicht mehr nachträglich gerügt werden.
  2. Für die Abnahme gilt die VDI-Richtlinie 2856 i.V. mit Vorschrift VDE 0113

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen an unsere Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer vor. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Bei einer Verarbeitung oder Verbindung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum entsprechend §§ 947, 948 BGB. Dem Käufer erwachsen aus der Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns und ihre Aufbewahrung keine Ansprüche gegen uns. Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen an ihn tritt der Käufer einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherheit des jeweiligen Ansprüche nach Absatz 1 schon jetzt an uns ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir gemäß Absatz 2 Satz 2 Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung ( einschließlich Umsatzsteuer ), für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages wird die Werkslohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung ( einschließlich Umsatzsteuer ) für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Solange der Käufer bereit und in der Lage ist seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsvorgang verfügen und alle an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs,  darf er nur mit unserer vorherigen schriftliche Zustimmung vornehmen; dies gilt auch bei Exportgeschäften.
  2. Erscheint uns die Verwirkung unserer Ansprüche gefährdet, hat der Käufer uns auf unser Verlangen den Standort der Vorbehaltsware mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl selbst freigeben oder deren Freigabe bewirken.

VI. Montage

    Wird die Montage und Inbetriebsetzung durch unsere Spezial – Monteure gewünscht, so berechnen wir dafür die Auslagen für die Hin- und Rückreise einschließlich Spesen für Werkzeug– und  Monteurgepäck sowie die aufgewandte Arbeits- Reise- und Wartezeit der Monteure. Die in Rechnung zu stellende Zeit beginnt mit dem Aufbruch der Monteure zur Abreise und endet mit ihrer Rückkehr zum GREIF – Werk. Als normale Arbeitszeit gilt die im Tarifvertrag für die Metallindustrie festgelegte Normalarbeitszeit. Reisezeit wird wie Arbeitszeit verrechnet. Für Überstunden werden Überstundenaufschläge in Rechnung gestellt. Wenn die Montage von uns durch eine Pauschalsumme übernommen worden ist,  müssen bei Ankunft der Monteure die Fundamente und sonstigen baulichen Vorarbeiten, ebenso wie Vorrichtungen zur Inbetriebsetzung fertiggestellt und betriebsbereit sein. Der Besteller hat dem Monteur die erforderlichen Geräte, Hebezeuge, Hilfsmaschinen, Putz-, Schmier-, Beleuchtungs- und Dichtungsmaterialien, Riemen und Vorgelege kostenfrei und rechtzeitig zu stellen. Die erforderlichen werdenden Erd-, Mauer- und Zimmerarbeiten, Dachverwahrungen sind vom Empfänger auszuführen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Montagebedingungen der GREIF Robot Schleifsystem GmbH.

VII. Haftung für Mängel und Rügen der Lieferung

  1. Für Mängel der Lieferung  haften wir nur in der Weise, dass wir alle diejenigen Teile unentgeltlich nachbessern oder nach unserer Wahl neu zu liefern haben, die innerhalb 6 Monaten seit dem Liefertag- bei 8 Stunden täglicher Arbeitszeit – unbrauchbar werden. Bei mehrschichtiger Arbeitszeit verringert sich die  Frist auf 3 Monate. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffende Teile  uns auf Verlangen zuzusenden. Vorausetzung der Haftung sind fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung; für Materialmängel haften wir nur insoweit, als wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätten erkennen müssen. Ist die Nachbesserung unmöglich oder geraten wir mit der Nachbesserung in Verzug, so kann der Abnehmer eine Herabsetzung der Vergütung  (Minderung ) verlangen. Ausgeschlossen sind, unbeschadet der Ansprüche aus Ziffer III., Absatz 6 und Ziffer VII., Absatz 16  alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung. Wegen Fehlens zugesicherter  Eigenschaften haften wir unbeschränkt auf Schadensersatz, sofern die Zusicherung gerade die entstandenen Schäden absichern soll.
  2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung ist jede Haftung ausgeschlossen.
  3. Zur Vorabnahme aller uns notwendigen erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren und uns auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
  4. Die entstanden Kosten tragen wir, wenn sich die Beanstandung als berechtigt herausgestellt hat, sonst der Besteller.
  5. Bei Mangel eines Teiles des Liefergegenstandes können wir dessen Beseitigung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtung wegen des Liefergegenstandes nicht erfüllt hat.
  6. Wir haften ferner nicht, wenn seitens des Bestellers eigene Ausbesserungsarbeiten und/oder Veränderungen vorgenommen wurden.
  7. Beziehen sich Rügen auf die Leistungswerte der Liefergegenstände, so sind diese innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme dem Verkäufer, soweit dieser die Leistungsfähigkeit überhaupt zu vertreten hat, schriftlich unter genauer Angabe der vom Käufer behaupteten Mängel bekannt zugeben.
  8. Nach Eingang der Rüge muss dem Verkäufer eine Frist von 6 Monaten gewährt werden, innerhalb deren er den Nachweis der vereinbarten Leistung erbringen kann. Werden zur  Erlangung vorgenannten Zwecks Leistungsversuche vereinbart, die dem Käufer wie vom Verkäufer nur innerhalb von 2 Monaten, die der Inbetriebnahme der Maschine folgen, verlangt werden können, so haben diese die Erfüllung der Vertragspflichten des Verkäufers zur Vorraussetzung.
  9. Für zugesicherte Leistungsangaben gelten diese dann noch als erfüllt, wenn diese nicht mehr als 10 Prozent unterschritten werden.
  10. Für etwaige Leistungsversuche hat der Käufer geeignetes Personal, dass den zweckdienlichen Anforderungen des Verkäufers oder dessen Beauftragten Folge zu leisten hat, sowie erforderliche Materialien, Kraft, Licht etc. unabhängig vom Ergebnis des Versuches, unentgeltlich zu stellen.
  11. Die Leistungsversuche müssen spätestens 3 Monaten nach Lieferung und Montage der Anlage durchgeführt sein. Evtl. auftretende Störungen bzw. Nichterreichen der angegebenen Leistung, entbindet den Käufer nicht von der termingerechten Einhaltung der getroffenen Zahlungsbedingungen.
  12. Vor Leistungsversuchen hat der Käufer die Anlage in Ordnung zu bringen und für normalen Betriebszustand Sorge zu tragen. Als Versuchdauer ist möglichst der Zeitabschnitt anzunehmen, für den die betreffende Leistungsfähigkeit zugesagt wurde, doch soll die Summe der Versuche 24 Stunden nicht überschreiten. Haben wir bei einzelnen Maschinen oder Maschinengruppen die zugesicherten Leistungen erreicht, so gelten die Leistungsversuche für diesen Teil der Lieferung als abgeschlossen.
  13. Vor der vorgenannten Versuchsdauer werden ohne Berücksichtigung der Ursachen den Betrieb der Anlage beeinträchtigende Störungen als Ausfallzeiten in Abzug gebracht.
  14. Der Verkäufer hat für den Fall, dass ein vom Käufer verlangter Leistungsversuch die vereinbarte Leistung nicht erbringt, die ihm durch die Versuche entstandenen Kosten zu tragen, erreicht er dagegen die Leistung, so hat ihm der Käufer die Kosten zu vergüten.
  15. Über das Ergebnis der Versuche sind von beiden Vertragsteilen verbindliche Niederschriften anzufertigen.
  16. Für Maschinen, die nicht durch unsere Fachmonteure montiert und in Betrieb genommen worden sind, ist eine Gewährleistung für den Fall ausgeschlossen, dass eine spätere Reklamation auf eine fehlerhafte Montage oder unsachgemäße Inbetriebnahme zurückzuführen ist. Außerdem haften wir in diesem Fall trotz Stellung einer Projekt- oder Montagezeichnung nur für die Einzelleistung der von uns gelieferten Teile, nicht aber für die Gesamtleistung. Schadensansprüche des Abnehmers aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, insbesondere auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an den gelieferten Gegenständen selbst entstanden sind (Folgeschäden), werden unbeschadet der Ansprüche aus Abschnitt III., Nr. 6 und Abschnitt VII., Nr. 1 ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns selbst oder von Seiten unserer Erfüllungshilfen. Unsere Garantiepflicht erlischt, wenn von anderen Seiten ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden.

VIII. Recht des Bestellers auf Rücktritt

    Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine von uns gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von uns zu vertretende Mangels fruchtlos verstreichen lassen.

IX. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen sind in bar ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar 30% bei Bestellung, 60% bei Anzeige der Versandbereitschaft, 10% innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungsdatum. Sonderabmachungen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch uns.
  2. Wird ein Fälligkeit einer Zahlung nach “Inbetriebnahme”  oder “nach Abnahme” vereinbart, verzögert sich jedoch die Inbetriebnahme oder Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so tritt die Fälligkeit 30 Tage nach Lieferung ein.
  3. Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber und nach vorheriger schriftlichen Zustimmung durch uns, Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller.
  4. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 2 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Anrechnung gebracht.
  5. Gegenansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers überschritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.
  6. Mängel des Liefergegenstandes berechtigen den Besteller nicht, eine vereinbarte Zahlungsrate zurückzubehalten. Ein Rückbehalt ist nur in der Höhe des Zweifachen des Aufwandes für die Beseitigung der Mängel zulässig. Die Höhe des erforderlichen Aufwandes teilt der Lieferant verbindlich mit.
  7. Nimmt der Lieferant aus Kulanz eine richtig gelieferte Ware auf Wunsch des Bestellers zurück, so hat der Besteller den durch die Rücknahme und Wiedereinlagerung beim Lieferanten entstandenen Personal- und Sachkostenaufwand zu erstatten. Der Lieferant ist berechtigt, diesen Aufwand durch eine Pauschale in Höhe von 20% des Netto- Warenwertes zu belasten.
  8. Gutschriften werden nicht bar, sondern durch Warenlieferung geleistet.

X. Zahlungsverzug

  1. Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug, so kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllen verlangen. Verzugszinsen werden mit 2 Prozent p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringe Belastung nachweist.
  2. Der Käufer kann im Fall des Verzuges dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der Kaufgegenstände nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten, oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

XI. Kostenberechnung für Aufwendungen vor Geschäftsabschluss

  1. Technische Arbeiten und Probebearbeitungen sind bei Bestellung kostenlos. Erfolgt solche jedoch nicht, so werden dieselben gemäß Satzung des Vereins Deutscher Ingenieure berechnet, falls nicht schon andere schriftliche Abmachungen  in dieser Hinsicht vorausgegangen sind.
  2. Wir sind berechtigt für Beratung, Entwürfe, Zeichnungen, statische Berechnungen bzw. Vorberechnungen sowie für Angebote, die mehrfach aus Gründen, die der eventuelle spätere Käufer zu vertreten hat, geändert werden müssen, Kosten zu berechnen, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
  3. Musterwerkstücke zur Begutachtung oder Probebearbeitung muss der Absender uns kostenlos und frei Haus liefern. Rücklieferung erfolgt auf Kosten des Empfängers

XII. Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
  2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Innland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

XIII. Sonstiges

  1. Die vertraglichen Bestimmungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen in den vorstehenden Bedingungen – aus welchen Gründen auch immer – unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

Stand 14.05.2001

 

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